Bevor wir zu dem "Leidhaften Kleingedruckten" kommen.

 

Einige Grundlagen von mir...

 

 

Alle von mir fotografierten und hier gezeigten Fotos, somit auch erstellte Texte unterliegen dem meinen (und alleinigen) Urheberrecht/Copyright.

 

 

 

Alle gezeigten Fotos, werden bei dem ersten "KLICK" von mir, mit einem Copyright versehen.

 

 

FOTOS,

welche in der Öffentlichkeit entstanden sind,

  fallen nicht unter das

"Persönlichkeitsrecht",

jedoch unter mein Copyright.

 

 

ALLE meine Bilder bekommen "IMMER" ein Wasserzeichen und unterliegen damit, meinem Copyright.

 

Vervielfältigungen, bzw. Veröffentlichungen und Weitergabe an Dritte ohne meine persönliche Zustimmung (SCHRIFTLICH) sind weder gewerblich noch Privat erlaubt.

 

 

  Zuwiderhandlungen können und werden geahndet.

 

 

Fragen, wäre eine günstige und leichtere Alternative... .

 

 

Auch ich muss meine Seite und deren Bilder absichern.

 

ICH, danke für das Verständnis.

 

 

 

Und nun, dass (nötige) KLEINGEDRUCKTE

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGBs gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGBs sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Auffor-derung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [copyright by Stefan Tschuppik] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

 

 

all rights reserved BY STEFAN TSCHUPPIK alias SKphotoARTs

 

BEISPIEL:

 

 

Das Copyrightzeichen (c) ist lediglich ein Hinweis auf den Urheberrechtsschutz.

 

Es ist jedoch nicht notwendig, damit dieser Schutz entsteht.

 

Also ist es ohne Relevanz.

 

Lediglich der Schadensersatz dürfte höher ausfallen, wenn ein solches Zeichen ersichtlich war bzw. entfernt wurde.

 

Wenn kein Urheber oder Rechteinhaber angegeben bzw. auffindbar ist, heißt das keineswegs, dass man das Bild verwenden darf.

 

Solange man keine Nutzungserlaubnis hat, darfen man das Bild nicht verwenden.

 

 

Haftet man bei unbeabsichtigten, also gutgläubigen Urheberrechtsverletzungen?

 

Ja!!!

 

Unwissenheit, schützt vor Strafe nicht...!!!

 

Wenn man einen "guten Glauben" hatte, die Bilder nutzen zu dürfen,

 

muß man zwar keinen Schadensersatz zahlen,

 

aber man wird eine Unterlassungserklärung unterschreiben müssen und ich gebe eine Abmahnung in Auftrag.

 

ERGO: Der Nutzer wird die Abmahnungskosten tragen.

 

Also ich empfehle den "kleinen Diesnstweg" und FRAGT mich.

 

Abmahnungskosten: 800 bis 1500€ .

 

 

 

 

Erklärungen zu den Anforderungen vorformulierter Einwilligungen

 

In Art. 7 DSGVO sind die „Bedingungen für die Einwilligung“ beschrieben. Weiter ergeben sich aus den einzelnen Beschreibungen der Ziele und Zwecke der Regelungen der DSGVO (den sogenannten Erwägungsgründen) die Anforderungen an eine rechtsgültige Einwilligung.

 

Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung

Das Fotografieren erkennbarer Personen stellt eine Datenerhebung im Sinne der Datenschutzgesetze dar und bedarf als Handlung der Datenverarbeitung einer gesetzlichen Legitimation. Eine „Heilung“ der Fotoaufnahmen, die ohne Rechtsgrundlage erstellt wurden, mittels einer nachträglichen Einwilligung kann nach der DSGVO nicht erfolgen. Die Einwilligung muss also stets vor Beginn der Fotoaufnahmen eingeholt werden.

 

Sprache, Grafik und doppelte Ausführung

Vorformulierte Einwilligungserklärungen müssen in einer klaren und einfachen Sprache formuliert sein. Sollte der Einwilligungstext in einem umfangreicheren Dokument enthalten sein (etwa in einem AGB-Vertrag), so ist der Einwilligungstext grafisch (z. B. durch Fettdruck) hervorzuheben. Weiter ist daran zu denken, dass Sie zwei Ausfertigungen der Einwilligungserklärung benötigen. Das Original kann bei Ihnen (Verantwortlicher) verbleiben, eine Kopie soll der Einwilligende (Betroffene) erhalten.

 

Benennung der Verantwortlichen

Aus dem Grundsatz der Informiertheit (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) folgt, dass das Unternehmen, für dessen Zwecke die Fotos erstellt werden, und die damit beauftragten Fotografen, sofern es sich nicht um angestellte Fotografen des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle handelt, zu benennen sind.

 

Zweckbestimmung der Erklärung

Die Erklärung muss auf einen bestimmten Zweck der Fotoverwendungen bezogen sein. Nach dem Prinzip der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. B DSGVO) reicht es nicht aus, wenn eine pauschale Bezugnahme auf „Öffentlichkeitsarbeit“ erfolgt. Vielmehr sind der genaue Anlass und das einzelne Projekt, zu dem die Fotos verwendet werden, zu benennen. So muss sich der Einwilligungstext auf das Ereignis, auf die geplanten Verwendungen und den Verwendungskontext beziehen. „Generaleinwilligungen“ sind nicht zulässig.

Weiter sind auch die Wiedergabemedien genau zu benennen. Die pauschale Angabe „zur Veröffentlichung im Internet“ ist nicht ausreichend. So ist eine Spezifizierung in die unterschiedlichen Formen der Kommunikation über „elektronische Medien“ (Website, soziale Netzwerke, Intranet) erforderlich. Auch sollten die unterschiedlichen sozialen Netzwerke in denen die Fotos veröffentlicht werden, benannt sein. Denn gerade hier ergeben sich für den Betroffenen inzwischen erhebliche Unterschiede im Gefährdungspotential seines Persönlichkeitsrechtes auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Einwilligung ist für jeden neuen Anlass auch gesondert einzuholen. So reicht es nicht, wenn sich die Einwilligung auf zukünftige Ereignisse bezieht, die nicht auch konkret als Projekt und mit dem Zeitpunkt der Fotoaufnahmen benannt sind.

 

Weitergabe der Fotos an Multiplikatoren

Gerade Fotos, die zum Zweck der Pressearbeit angefertigt werden, sollen ja möglichst auch von Multiplikatoren (z. B. Fotos zu Pressemitteilungen) genutzt werden. Das bedeutet, dass fotografierte Personen auch mit der Weitergabe ihrer Fotos zum Zweck der Veröffentlichung durch Dritte einverstanden sein muss. Nach dem Grundsatz der Informiertheit sind die “Betroffenen” darüber aufzuklären, an welche Medien Kopien der Bilddaten zur Veröffentlichung übermittelt werden sollen.

 

Verarbeitungsbezogenheit und Dauer der Speicherung

Neben der genauen Zweckbindung der Einwilligung ist es zusätzlich erforderlich, dass der Zustimmende die Arten der Datenverarbeitung zu dem zuvor benannten Zweck kennt (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). So kommen bei Fotoaufnahmen folgende Verarbeitungen in Betracht: Erstellen, Speichern, Bearbeiten, Kopieren, Archivieren (Speicherdauer) und Löschen. Da auch das Löschen der Bilddaten des Betroffenen seiner Zustimmung bedarf, ist es ratsam, die Dauer der Archivierung der Fotos in den Einwilligungstext mit aufzunehmen. Es genügt hier Kriterien für die Festlegung der Dauer anzugeben (Art. 14 Abs. 2 Buchstabe A DSGVO).

 

Freiwilligkeit der Einwilligung und das Kopplungsverbot

Aus dem Erfordernis der Freiwilligkeit (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) der Einwilligung folgt, dass die Einwilligung keine Klauseln enthalten darf, die den Betroffenen bei Nichtzustimmung Nachteile erbringen. Auch darf die Erfüllung eines Vertrags nicht von der Einwilligung abhängig gemacht werden, wenn die Einwilligung nicht für die vertragliche Leistung erforderlich ist (DSGVO Erwägungsgrund 43). Beispiel für eine unzulässige Kopplung wäre die Fotoeinwilligung zur Bedingung des Besuchs einer Veranstaltung zu machen. Es empfiehlt sich im Text der Fotoeinwilligung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Betroffenen bei Nichtzustimmung keine Nachteile entstehen, so z. B. bei der Einwilligung in Mitarbeiterfotos.

 

Aufklärung des Einwilligenden über Risiken

Niemand kann wirksam in etwas einwilligen, was er nicht ausreichend kennt. So gehört zum Grundsatz der Informiertheit des Einwilligenden auch, dass er auf Risiken seiner Zustimmung hingewiesen wird. Bei Fotoveröffentlichungen im Internet sind dem Einwilligenden so z. B. die Gefahren der Auffindbarkeit über Suchmaschinen, die mangelnden Möglichkeiten der vollständigen Löschung, der Missbrauch durch Dritte sowie die Gefahr des möglicherweise mangelhaften Rechtsschutzes bei Missbrauch des Fotos ausserhalb der EU deutlich zu machen.

 

Widerruf der Einwilligungen

Der Einwilligende ist darüber zu belehren, dass er jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Der Widerruf bezieht sich immer auf zukünftige Nutzungen. Die Rechtmäßigkeit der bisher auf der Grundlage der Einwilligungen vorgenommenen Veröffentlichungen wird bis zum Widerruf nicht berührt. Der Widerruf muss dem Betroffenen so einfach wie die Erteilung der Einwilligung möglich sein.

 

Nachweisbarkeit – Warum die Schriftform zu wählen ist

Die Schriftform ist zwar nach der DSGVO (gegenüber den zuvor geltenden Bestimmungen) nicht zwingend vorgesehen, dennoch ist die Schriftlichkeit aufgrund ihrer Beweiskraft und der mit der DSGVO geforderten Dokumentations- und Nachweispflicht des Erklärungsempfängers die sicherste Art der Form.

 

Unmissverständlichkeit und die aktive Zustimmung – Warum die vorformulierte schriftliche Erklärung der Unterschrift bedarf

Auch die Unterschrift ist entsprechend der DSGVO und der nationalen Datenschutzgesetze nicht zwingend. Die zuvor durch das Bundesdatenschutzgesetz in der alten Fassung erforderliche Unterschrift erfüllte eine Warnfunktion. Der Unterzeichnende sollte sich über die Tragweite seiner Erklärung klarwerden.

Auch wenn die Unterschrift nunmehr nicht mehr zwingend erforderlich ist, so ist bei vorformulierten Einwilligungen in der Praxis nicht auf sie zu verzichten:

 

  • Art. 7 Nr. 1 DSGVO verlangt die Nachweisbarkeit der Einwilligung. Der Verantwortliche trägt für die Erklärung die Beweislast. Die Unterschrift des Einwilligenden ist das „Mittel der ersten Wahl“ zum Beweis der Erklärung des Fotografierten.

     

  • Auch für die Erfordernisse der Unmissverständlichkeit der Zustimmung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) und der aktiven Erklärung des Einwilligenden ist die Unterzeichnung als aktive Handlung der Zustimmung sinnvoll. Aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO geht hervor, dass der Erklärende ausdrücklich (und nicht durch ein schlüssiges Verhalten) in die Verarbeitung einwilligen muss. Weiter können Personenfotos auch „biometrische Daten“ zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person sein. Oder die Fotos lassen Rückschlüsse auf die Weltanschauung des “Betroffenen” zu; so z. B. bei religiösen und politischen Veranstaltungen. Eine Zustimmung durch ein “schlüssiges Verhalten” ist hier durch die DSGVO ausdrücklich ausgeschlossen.

     

Organisatorisches

Wie Sie jetzt gesehen haben, sind die Bedingungen der Foto-Einwilligung entsprechend der DSGVO recht umfangreich und einzelne Informationen des Einwilligungstext wirken auf den Unterzeichnenden abschreckend. Wer mag unter so eine Erklärung seine Unterschrift setzen?

Es empfiehlt sich so z. B. bei der Veranstaltungsfotografie wenn möglich zeitlich weit im Vorfeld der Veranstaltung gezielt bestimmte Personen (geladene Gäste) anzusprechen und um Einwilligungen zu bitten. Wenig erfolgreich und sehr störend ist es, wenn Sie erst während der Veranstaltung Gäste mit Ihrem Einwilligungstext konfrontieren.

Keinesfalls sollten Sie als Auftraggeber den Fotografen mit der stressbesetzten und mühsamen Aufgabe der Einholung der Einwilligungen allein lassen. Andernfalls riskieren Sie schlechte Fotos.

Risiko Widerruf – Warum Sie mit Profis arbeiten sollten

Da bei Anwendung der DSGVO fotografierte Personen ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ohne Grund und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können, besteht für Sie ein finanzielles Risiko bei der Produktion von aufwendigen Aufnahmen mit Personen im Bild. Widerrufen die gezeigten Personen, können Sie die Bilder nicht mehr weiternutzen. Einen Ausweg schafft bei der Foto- und Videoproduktion zur Unternehmensdarstellung die Beschäftigung professioneller Models auf der Grundlage eines Vertrages (siehe unten „Modelverträge“).

 

Müssen alte Einwilligungen neu eingeholt werden?

 

Veröffentlichungen, die vor dem 25. Mai 2018 nach den bis dahin geltenden Gesetzen rechtskonform vorgenommen wurden, müssen nicht nachträglich durch neue Einwilligungen entsprechend der DSGVO legitimiert werden.

Haben Sie bisher Ihre Einwilligungen zur Veröffentlichung auf der Grundlage des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) „Recht am Bild“ eingeholt, so sollten Sie von zukünftigen Veröffentlichungen dieser (Archiv-) Fotos ohne eine Einwilligung entsprechend der DSGVO absehen.

Insbesondere bei erneuten Veröffentlichungen von Archivfotos, die Sie nach den Ausnahmeregelungen des Kunsturheberrechtsgesetzes („Zeitgeschehen, Beiwerk und Versammlung“) ohne Einwilligung veröffentlicht haben, sollten Sie bis zur Klärung der Rechtslage verzichten oder Einwilligungen entsprechend der oben beschrieben Anforderungen einholen.

Modelverträge

Eine Einwilligung entsprechend der DSGVO muss nicht eingeholt werden, wenn die Erstellung und Veröffentlichung der Personenfotos für bestimmte Projekte bereits auf der Rechtsgrundlage eines Modelvertrages (Model Release) legitimiert ist. Dieses gilt dann, wenn zwischen einem (professionellen) Model und dem Nutzer der Fotos die Leistung (Zweck, Dauer und Umfang der Nutzung) sowie die Gegenleistung (Vergütung) vertraglich vereinbart sind. Damit ist dann die datenschutzrechtliche Legitimation zur “Arbeit mit Model-Fotos” auf der Basis des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO (Vertrag) gegeben.

Eine Einwilligung gemäß DSGVO nach dem Motto “doppelt hält besser” sollten Sie lieber nicht zusätzlich einholen: Die im Einwilligungstext vorgeschriebene Widerspruchsmöglichkeit des Models würde Sie nur unnötigen finanziellen und rechtlichen Risiken aussetzen.

Arbeitsverträge abhängig Beschäftigter

Ähnliches wie bei Verträgen mit Models kann auch in Arbeitsverhältnissen gelten. Sieht der Arbeitsvertrag z. B. vor, dass der Arbeitnehmer auch Waren oder Dienstleistungen in der Öffentlichkeit zu Werbezwecken etwa auf Messen präsentiert, kann in seltenen Einzelfällen daraus u. U. auch die vertragliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Form von Fotoaufnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit herzuleiten sein.

 

Ich gehe davon aus, dass alle meine "AGBs" gelesen haben.